Der Anwalt sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gesetzlich zu strengster Verschwiegenheit sowohl gegenüber Behörde wie auch Dritten verpflichtet. Sie unterstehen dem Anwaltsgeheimnis Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA.

 

Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt, also auch nach Auflösung des Mandatsverhältnisses.